SATZUNG

des DVW Saarland e.V.

Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement

vom 15. April 1983, in der Fassung vom 27. September 2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „DVW Saarland e.V.“ Er kann durch den Zusatz “Gesell­schaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement“ ergänzt werden. DVW steht für „Deutscher Verein für Vermessungswesen.“
  • Sitz des Vereins und Gerichtsstand sind Saarbrücken.
  • Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter Nr. 3037 einge­tragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die wissenschaftliche, fachliche und kulturelle Förderung des Vermessungs-, Geoinforma­tions- und Liegenschaftswesens sowie des Landmanagements.
  • Der Zweck des Vereins ist es, das Vermessungs-, Geoinformations- und Liegen­schaftswesen sowie das Landmanagement in Praxis, Wissenschaft und Forschung zu fördern, in der Öffentlichkeit darzustellen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen und des Berufsnachwuchses zu unterstützen.
  • Diesen Zwecken dienen insbesondere
    • die auch grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit technischen und wissenschaft­lichen Vereinigungen,
    • die fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,
    • die Durchführung von Fachseminaren und Fachexkursionen,
    • die Beratung und Information gesetzgebender Körperschaften, öffentlicher Verwal­tungen und Entscheidungsträger auf Landesebene,
    • die Mitgliedschaft des DVW Saarland e.V. im DVW e.V. und die Unterstützung des DVW e.V. bei der Verwirklichung der diesem obliegenden Aufgaben.
  • Der DVW Saarland e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwe­cke. Er dient ausschließlich und unmittelbar den als förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuer­begünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Mittel des DVW Saarland e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Alle Mitglieder des Vorstandes (§ 6) und sonstiger Gremien des DVW Saarland e.V. sind ehrenamtlich tätig.
  • Die Mitglieder des DVW Saarland e.V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden (§ 3 Abs. 7) oder bei Auflösung des Ver­eins (§ 9). Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organisation

  • Der DVW Saarland e.V. hat ordentliche, fördernde, Alt- und Ehrenmitglieder. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederver­sammlung (§ 7) festgesetzten Vereinsbeiträge (§ 5) zu zahlen.
  • Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle auf den Gebieten des Vermessungs-, Geoinformations- und Liegenschaftswesens sowie des Landmanagements beruflich tätigen, ehemals beruflich tätigen, in der Berufsausbildung befindlichen, interessierten oder zur wissenschaftlichen oder fachlichen Mitarbeit befähigten und bereiten natür­lichen Personen werden.
  • Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, wenn diese eine innere Organisation und Satzung haben, die nicht im Widerspruch zur Satzung des DVW Saarland e.V. oder zur Satzung des DVW e.V. stehen.
  • Altmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die diesen Status durch die bisherigen Satzun­gen des DVW Saarland e.V. oder eines anderen DVW-Landesvereins erhalten haben.
  • Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes (§ 6) durch die Mitglieder­versammlung (§ 7) Personen ernannt werden, die sich auf fachlichem Gebiet oder um den DVW Saarland e.V. besondere Dienste erworben haben. Sie haben volles Stimm- und Antragsrecht. Einem Ehrenmitglied kann die Bezeichnung “Ehrenvorsitzender" verliehen werden.
  • Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand (§ 6).
  • Die Mitgliedschaft endet
  • durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit schriftlicher Kündigung bis zum 1. Oktober erklärt werden.
  • durch Ausschluss. Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung zwei Jahre oder mehr im Rückstand geblieben ist oder sich durch sein Verhalten mit den Zwecken des Vereins in Widerspruch gesetzt oder sich der allgemeinen Achtung unwürdig erwiesen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes (§ 6) ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht ihm die Berufung an die Mitgliederversammlung (§ 7) zu. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der an­wesenden Mitglieder.
  • durch Tod.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vor­gaben der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbei­tet.
  • Die Mitglieder des Vereins willigen in die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten (Namen, Adressangaben, Geburtsdatum) in das Mitgliedsverzeichnis ein. Der Zugang zu Mitgliederdaten wird nur für Mitglieder des Vorstandes (§ 6) und sonstige Mitglieder des Vereins ermöglicht, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitglie­derdaten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Zwecke benötigt, wird der Zugang durch den Vorstand nur gegen die vorherige Versicherung eingeräumt, dass die Mit­gliederdaten weder zu anderen Zwecken verwendet noch an Dritte übermittelt werden. Darüber hinaus ist es dem Vorstand oder sonst für den Verein Tätigen untersagt, per­sonenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben ge­nannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • Die Mitglieder des Vereins willigen ferner in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Vereinszwecke (§ 2) an andere Vereine und Stellen, insbe­sondere den DVW e.V., ein.

§ 5 Beiträge

  • Über die Höhe des von jedem ordentlichen und fördernden Mitglied zu zahlenden Jah­resbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung (§ 7). Altmitglieder und Ehrenmit­glieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.
  • Der Beitrag beinhaltet den vom DVW Saarland e.V. für das Mitglied an den DVW e.V. abzuführenden Beitragsanteil, die Bezugskosten für die „zfv – Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement“ und einem den Bedürfnissen des DVW Saar­land e.V. angepassten Beitragsanteil. Über die Höhe des Beitragsanteils und der Be­zugskosten beschließt die Mitgliederversammlung des DVW e.V.
  • Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr in einer Summe spätestens am 31. März des Jahres fällig. Rückständige Beiträge werden unter Berechnung eines Versäumniszuschlages, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung (§ 7) be­schließt, angemahnt. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge erlischt nicht bei Austritt und Ausschluss.
  • Der Vorstand (§ 6) ist ermächtigt, bei begründeter Notlage Beitragsermäßigung oder Nachlass zu gewähren.

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 2 Beisitzern. Sie vertreten sich in der vor­genannten Reihenfolge. Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst verschiedenen Bereichen des Vermessungs- und Geoinformationswesens angehören. Die Beisitzer beraten den sonstigen Vorstand bei der Erarbeitung und Umsetzung fachlicher Ziele und Programme und wirken bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltun­gen mit. Der Vorstand kann um den Nachwuchsreferenten und den Öffentlichkeits­referenten erweitert werden.
  • Der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den DVW Saarland e.V.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des DVW Saarland e.V. Er kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt werden, die nicht am Sitz des Vereins unterhalten werden muss.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung (§ 7) für die Amtsdauer von jeweils vier Jahren gewählt. Dabei soll die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und eines Beisitzers jeweils zwei Jahre nach der Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des anderen Beisitzers erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig. Findet eine Mitgliederversammlung erst nach Ablauf der Amtszeit der vorher gewählten Vorstandsmitglieder statt, so bleibt der Vorstand in der bisherigen Zusammensetzung bis zu einer Neuwahl im Amt.
  • Die Mitglieder des Vorstandes treten ihr Amt unabhängig vom Beginn des Geschäfts­jahres mit Annahme der Wahl an. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung (§ 7) eine Ergänzungswahl vorzu­nehmen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über alle Sitzungen und Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen, Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften sind von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Der Mitgliederversammlung obliegt:
  • die Wahl des Vorstands (§ 6),
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Genehmigung der Jahres­rechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im DVW Saarland e.V. und Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des DVW Saarland e.V. (§ 3 Abs. 5),
  • die Festsetzung des Jahresbeitrags (§ 5 Abs. 1) und des Versäumniszuschlages (§ 5 Abs. 3),
  • die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Abs. 7 lit. b), und
  • die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung (§ 8) oder Auflösung des Vereins (§ 9).
  • Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel alljährlich zusammen. Die Ankündigung hat spätestens drei Wochen vorher in Textform an jedes Mitglied zu erfolgen. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Bekanntmachung. Vorgesehene Satzungs- und Bei­tragsänderungen sind mit der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorsitzenden spä­testens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. In Ausnah­mefällen können verspätet oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge im Einverständnis der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorsit­zenden innerhalb sechs Wochen einzuberufen.
  • Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 3 Abs. 7 lit. b (Aus­schluss eines Mitglieds), § 8 (Satzungsänderung) und § 9 Abs. 1 (Auflösen des Ver­eins) dieser Satzung. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme.
  • Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften sind von dem Pro­tokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderung

Ein Antrag auf Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder be­schlossen.

§ 9 Auflösen des Vereins

  • Ein Antrag auf Auflösung des DVW Saarland e.V. ist den Mitgliedern als eigener Tagesordnungspunkt nach den Vorschriften dieser Satzung mit Begründung bekannt­zugeben. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen an den DVW e.V., der es zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. April 1983 in Lebach be­schlossen worden. Änderungen wurden in den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 27. Juni 1997, 25. April 2003, 19. September 2014 und 27. September 2019 beschlossen.